Steuerermäßigungen
Land- und Forstwirte können für „Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) Steuervergünstigungen durch Anwendung besonderer Steuersätze erlangen. So bemisst sich die Einkommensteuer für solche Holznutzungen im Regelfall nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34b Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium gewährt betroffenen Landwirten für Forstschäden aufgrund der Dürre in 2018 besondere Billigkeitsmaßnahmen (BMF- Schreiben vom 29.4.2019, IV C 7 - S 2291/19/10001). Diese bestehen im Einzelnen aus dem Verzicht auf Aktivierung des eingeschlagenen und verkauften Kalamitätsholzes. Voraussetzung ist, dass der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt (zum maßgeblichen Nutzungssatz vgl. R 34b.6 Abs. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien/EStR).
Größere Schadensereignisse
Für bereits zum 31.12.2019 gemeldete Kalamitätshölzer gilt aus sachlichen Billigkeitsgründen einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes. Die Steuerermäßigung gilt unter der Voraussetzung, dass der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt.
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Billigkeitsmaßnahmen gelten für Kalamitätsholz, das auf Schadensereignissen im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 beruht. Die Steuerermäßigungen können für das abweichende Wirtschaftsjahr 2017/2018 und 2018/2019 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. Die Verwaltungsanweisungen betreffend Sturmtief „Friederike“ gelten, soweit sie diesen Regelungen entgegenstehen, nicht mehr.
Stand: 27. August 2019