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Steuerstundungen und Verlustrücktrag

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Steuerstundungen

Landwirtinnen und Landwirte, die Steuervorauszahlungen leisten müssen, können aufgrund der Corona-Krise Steuerstundungen generell bis 31.12.2020 beantragen. Dies gilt für Steuerforderungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bereits fällig sind oder fällig werden. Steuerstundungen betreffen die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie den Solidaritätszuschlag. Bezüglich der Lohnsteuer können fallweise die Vorauszahlungen angepasst werden (BMF-Schreiben vom 19.3.2020, IV A 3 - S 0336/19/10007:002).

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Steuerpflichtige können fällige Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag herabsetzen oder je nach Einzelsituation ganz aussetzen lassen. Dies gilt zunächst für bis zum 31.12.2020 fällige Steuervorauszahlungen. Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2021 müssen besonders begründet werden.

Verlustrücktrag

Verluste eines Steuerjahres können grundsätzlich in das Vorjahr zurückgetragen und mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag setzt normalerweise die Feststellung des Verlustes am Ende eines Wirtschaftsjahres/Kalenderjahres voraus (§ 10d Einkommensteuergesetz/EStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) kommt mit Schreiben vom 24.4.2020 (IV C 8 - S 2225/20/10003 :010 BStBl 2020 I S. 496) allen Land- und Forstwirten entgegen, die für 2020 aufgrund der Corona-Krise Verluste erwarten. Diese können bereits im laufenden Jahr 2020 einen Antrag auf einen „pauschalen“ Verlustrücktrag aus 2020 für 2019 stellen. Geleistete Vorauszahlungen für 2019 werden daraufhin ganz oder teilweise vorzeitig  rückerstattet.

Stand: 10. Juni 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Hedemann • Rabe • Kullmann & Kollegen GbR Steuerberater
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