Lohnsteuerpauschalierung
Für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn mit einer besonders attraktiven Pauschale von 5 % des Arbeitslohns zu berechnen und abzuführen (§ 40 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer eine Aushilfskraft ist, die nicht mit ganzjährig anfallenden Arbeiten betraut ist, sondern nur für saisonale Arbeiten eingesetzt wird und nicht mehr als 180 Tage im Betrieb arbeitet. Löhne für Tätigkeiten, die das ganze Jahr in dem Landwirtschaftsbetrieb anfallen (z.B. Füttern, Abfahren von Gülle, Melken usw.) sind hingegen nicht mit 5 % Lohnsteuer pauschalierbar. Die Aushilfskraft darf keine Fachkraft sein und muss ausschließlich mit typischen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten betraut sein. Fachkraft ist nicht, wer nach entsprechend kurzer Anleitung bloße Handlangerdienste ausübt. Eine begrenzte Verrichtung anderer Arbeiten ist unschädlich, sofern die anderen Arbeiten nicht mehr als ein Viertel der Gesamtbeschäftigungsdauer in Anspruch nehmen. Der Stundenlohn darf € 15,00 nicht überschreiten (§ 40 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Eine wöchentliche oder monatliche Entgeltgrenze gibt es hingegen nicht.
Landwirtschaftsbetrieb versus Gewerbebetrieb
Die 5%ige Pauschalierung kann für Aushilfskräfte in Gewerbebetrieben im Regelfall nicht in Anspruch genommen werden. Landwirte können aber dennoch davon Gebrauch machen, wenn ihr Betrieb nur wegen seiner Rechtsform oder wegen der Abfärbetheorie als Gewerbebetrieb gilt. Nach der Abfärbetheorie (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) gilt ein Landwirtschaftsbetrieb als Gewerbebetrieb, wenn dieser neben der Landwirtschaftstätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt (R 40a.1 Abs. 6 Lohnsteuer-Richtlinien LStR).
Stand: 07. Juni 2021