Verpächterwahlrecht
Wird ein Land- und Forstwirtschaftsbetrieb aufgegeben, kommt es im Regelfall zur Versteuerung der „stillen Reserven“, also jenes Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem maßgeblichen Entnahmewert der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Der Großteil der stillen Reserven entfällt hierbei im Regelfall auf den Grund und Boden. Mit dem sogenannten Verpächterwahlrecht kann die Versteuerung der stillen Reserven so lange vermieden werden, als der gesamte Betrieb verpachtet wird. Das Verpächterwahlrecht setzt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, „dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden“. Vielfach werden Landwirtschaftsbetriebe dadurch zerschlagen, dass die wesentlichen Betriebsteile (meist die Grundstücke) den einzelnen Miteigentümern (meist den Erben) jeweils zu Alleineigentum übertragen werden. Spätestens dann tritt die Besteuerung der stillen Reserven ein. Denn die Voraussetzungen für ein Verpächterwahlrecht liegen dann nicht mehr vor. Der landwirtschaftliche Verpachtungsbetrieb gilt als aufgegeben.
Der Fall
In dem vom Bundesfinanzhof verhandelten Fall wurden die Landwirtschaftsflächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und stellte einen Veräußerungsgewinn fest. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (BFH, Urteil vom 17.5.2018, VI R 66/15; veröffentlicht am 8.10.2018).
Realteilung
Bei einer Realteilung wird ein Landwirtschaftsbetrieb aufgelöst und den einzelnen Miteigentümern werden jeweils Teile des Landwirtschaftsvermögens übertragen. Liegen die Voraussetzungen einer Realteilung vor, kommt es zu keinem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn. Nach den Grundsätzen der „Realteilung“ ist es jedoch nach Auffassung des BFH erforderlich, dass die bisherigen Mitunternehmer (also die Mitglieder der Erbengemeinschaft) die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen. Das heißt entweder selbst einen Landwirtschaftsbetrieb oder einen Gewerbebetrieb unterhalten, dem die einzelnen Grundstücke aus dem zerschlagenen Landwirtschaftsvermögen zugeordnet werden. Die bloße Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen führt nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters und bedingt dadurch die Besteuerung stiller Reserven.
Stand: 27. November 2018