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Landwirtschaftsbetriebe unter Nießbrauchsvorbehalt

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Abfindungszahlung

Eine ehemalige Landwirtin staunte nicht schlecht, als sie Ausgleichszahlungen zur Aufgabe eines Nießbrauchrechts als Betriebseinnahme zu versteuern hatte. In die Steuerfalle ist die Ehefrau eines zwischenzeitlich verstorbenen Landwirts getappt. Dieser hatte noch zu Lebzeiten den Hof an seinen Sohn unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen. Nach dem Tod ging das Nießbrauchrecht auf die Ehefrau über, aus dem Vorbehaltsnießbrauch wurde damit ein Zuwendungsnießbrauch. Als der Sohn dann den Hof und einen Teil des Grund und Bodens veräußerte, zahlte der Erwerber der ehemaligen Landwirtin einen Geldbetrag für die Aufgabe ihres Nießbrauchrechts.

Betriebseinnahme

Das Finanzamt unterwarf diese Zahlung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Einkommensteuer. Dass die ehemalige Landwirtin trotz Aufgabe ihrer „aktiven“ Tätigkeit tatsächlich noch einen Landwirtschaftsbetrieb unterhielt, war ihr nicht bewusst. Sie ging vielmehr von einer Veräußerung von Privatvermögen aus.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte im Urteil vom 8.5.2019 (Az. VI R 26/17) die Auffassung der Finanzverwaltung. Die unentgeltliche Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebes unter Nießbrauchvorbehalt würde zwei Betriebe entstehen lassen, nämlich einen ruhenden Betrieb in der Hand des Nießbrauchsverpflichteten und einen aktiven Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten. Zahlungen für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Pfandhaft eines zum Betriebsvermögen gehörenden Nießbrauchrechts sind daher betrieblich veranlasst, so der BFH.

Eine Betriebsaufgabeerklärung der Landwirte sei bislang nicht erfolgt.

Fazit

Vor Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsvermögen oder Teile davon, ob mit oder ohne Nießbrauchvorbehalt, sollten in jedem Fall die einkommensteuerlichen Konsequenzen genau recherchiert und geprüft werden. Denn sonst drohen unerwartet hohe Steuerforderungen, welche den ganzen Verkaufsvorgang unter Umständen unattraktiv werden lassen. 

Stand: 02. Dezember 2019

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Hedemann • Rabe • Kullmann & Kollegen GbR Steuerberater
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